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  • Des Nachbarn Hecke

    In der Praxis gibt es immer wieder Probleme mit Pflanzen (Hecken, Sträuchern, Bäumen etc.), die über die Grundstücksgrenze wuchern. Die betroffenen Nachbarn stellen sich immer wieder die Frage, welche Rechte und Pflichten sie haben.

    Der beeinträchtigte Nachbar kann nicht verlangen, dass der Eigentümer das Anpflanzen an der Grenze unterlässt oder das Hinüberwachsen von Ästen verhindert.

  • Streitpunkt unter Nachbarn … der Gartenzaun und die Mauer!

    Zwischen Nachbarn kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, wer für die Errichtung und die Erhaltung eines Zauns, einer Mauer etc. (Grenzeinrichtung) zuständig ist. Die diesbezügliche Regelungen finden sich in den §§ 854-858 ABGB.

    Zuerst ist wichtig zu wissen, wo die Grundstücksgrenze genau verläuft. Dies ist in der Regel eine Sache der Vermessung und oft anhand der vorhandenen Pläne leider nicht ganz leicht nachvollziehbar.

  • Erhaltungspflicht für mitvermietete Heizthermen – wen trifft sie?

    Wer für die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme verantwortlich ist, war lange Zeit ein großes Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Nun wurden die Pflichten von Vermietern und Mietern gesetzlich geregelt und endlich Klarheit geschaffen.

    Seit dem 1.1.2015 muss nun der Vermieter die Kosten der Erhaltung (Reparatur, Austausch) von im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen,

  • Darf ich als Eigentümer oder Mieter mein Objekt mit einer Videokamera überwachen? (Anlassfall OGH 21.10.2014, 10 Ob 57/14a)

    Viele Wohnungseigentümer, Liegenschaftseigentümer und Mieter bringen im Außenbereich ihres Wohnobjektes zum Zwecke der Abschreckung von Einbrechern eine Überwachungskamera oder eine Kameraattrappe an. In der Folge sind sie jedoch oft mit Beschwerden oder sogar Klagen von Nachbarn konfrontiert.

    Einleitend ist festzuhalten, dass jedermann das Recht zusteht, geeignete Schutzmaßnahmen für sein Wohnobjekt zu ergreifen.

    Die Überwachung mit einer Kamera kann jedoch einen Eingriff in das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre (§ 16 ABGB;

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