Facebook
LinkedIN
Xing

Streitpunkt unter Nachbarn … der Gartenzaun und die Mauer!

27. September 2015

Zwischen Nachbarn kommt es immer wieder zu Streitigkeiten darüber, wer für die Errichtung und die Erhaltung eines Zauns, einer Mauer etc. (Grenzeinrichtung) zuständig ist. Die diesbezügliche Regelungen finden sich in den §§ 854-858 ABGB.

Zuerst ist wichtig zu wissen, wo die Grundstücksgrenze genau verläuft. Dies ist in der Regel eine Sache der Vermessung und oft anhand der vorhandenen Pläne leider nicht ganz leicht nachvollziehbar. Sollten die Pläne nicht eindeutig sein, empfehlen sich als 1. Schritt Erhebungen bei der Baubehörde, dem Vermessungsamt und eine Abfrage der elektronisch abrufbaren digitalen Katastermappe. Kann auch hierdurch keine Klarheit geschaffen werden, kann nur noch eine Neuvermessung helfen.

Befindet sich ein Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze, steht er im Miteigentum der beiden Nachbarn, das heißt, er gehört beiden gemeinsam. Sämtliche Entscheidungen betreffend den Zaun sind von den beteiligten Nachbarn gemeinsam zu treffen. Auch die Kosten der Instandhaltung und Reparatur sind von den beiden Nachbarn anteilig zu tragen. Dafür hat aber jeder der beiden Nachbarn ein Benutzungsrecht bis zur Hälfte der Dicke des Zauns. Durch die Ausübung des Benutzungsrechtes darf jedoch nicht in die Rechte des Nachbarn eingriffen werden. Als kleines Beispiel: Will ein Nachbar am Maschendrahtzaun einen Sichtschutz (z.B. Schilfmatte) montieren, muss er bei Nutzung eines Kabelbinders (denn der geht ja durch den Zaun hindurch) den Nachbarn fragen.

Befindet sich ein Zaun aber zur Gänze im Grundstücksbereich eines Nachbarn, ist dieser Alleineigentümer. Somit ist er zwar alleine für die Erhaltung des Zauns verantwortlich, kann diesen aber auch unbeschränkt nutzen. Das Gesetz sieht keine generelle Erhaltungspflicht für bereits bestehende Grenzeinrichtungen vor. Die Erhaltungspflicht ist nur dann gegeben, wenn dem Nachbarn ein Schaden droht oder sogar schon eingetreten ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Zaun so alt oder brüchig oder teilweise entfernt ist, dass der Nachbar das Eindringen von Tieren oder Personen zu fürchten hat, die Gefahr eines Schadens auf dem Grundstück wie z.B. durch herabfallende Mauerteile besteht oder eine Verletzungsgefahr gegeben ist.

Hinterlasse eine
antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Letzte Beiträge

Letzte Kommentare

Archiv

Kategorien

Icon

Ich verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht!
Jetzt Ihr Erstgespräch vereinbaren unter 01 934 66 08.