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Erhaltungspflicht für mitvermietete Heizthermen – wen trifft sie?

19. April 2015

Wer für die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme verantwortlich ist, war lange Zeit ein großes Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Nun wurden die Pflichten von Vermietern und Mietern gesetzlich geregelt und endlich Klarheit geschaffen.

Seit dem 1.1.2015 muss nun der Vermieter die Kosten der Erhaltung (Reparatur, Austausch) von im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten übernehmen (§ 3 Abs 2 Z 2a MRG).

Vorausgesetzt ist, dass das Wärmebereitungsgerät mitvermietet, also vom Vermieter zur Verfügung gestellt wurde. Baut der Mieter ein Wärmebereitungsgerät selbst ein, trägt in der Zukunft auch er und nicht der Vermieter die Kosten für Reparatur oder Austausch.

Erfasst ist sowohl jenes Wärmebereitungsgerät, das sich im einzelnen Mietobjekt selbst befindet, als auch jenes, das zwar nicht innerhalb des einzelnen Mietobjektes angebracht ist, aber zur Wärmeversorgung des einzelnen Mietobjektes dient.

Geltung hat diese Regelung nicht nur für nach dem 1.1.2015 neu abgeschlossene Mietverträge, sondern auch für bereits bestehende Mietverträge über Wohnungen. Diese Regelung gilt sohin auch dann, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Diese Regelung gilt sowohl für Wohnungen, die in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen, als auch für jene Wohnungsmietverträge, die dem Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG unterliegen und für Genossenschaftswohnungen. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich die sogenannten Vollausnahmen des MRG, wie beispielsweise Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern.

Von dieser Erhaltungspflicht des Mieters ist jedoch die Wartung zu unterscheiden. Die Wartung ist die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit und die Reinigung des Wärmebereitungsgerätes sowie die Messung von Abgaswerten. Es ist die Pflicht des Mieters, diese Wartungsarbeiten ausführen zu lassen. Auch muss der Mieter für die Kosten der Wartung selbst aufkommen.

Zusammengefasst ist festzuhalten wie folgt: Wird ein mitvermietetes Wärmebereitungsgerät vor der regulären Lebensdauer kaputt, ist dieses jedenfalls vom Vermieter zu ersetzen. Hat der Mieter aber nachweislich die Wartung versäumt, kann der Vermieter Regress verlangen.

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