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Darf ich als Eigentümer oder Mieter mein Objekt mit einer Videokamera überwachen? (Anlassfall OGH 21.10.2014, 10 Ob 57/14a)

01. Februar 2015

Viele Wohnungseigentümer, Liegenschaftseigentümer und Mieter bringen im Außenbereich ihres Wohnobjektes zum Zwecke der Abschreckung von Einbrechern eine Überwachungskamera oder eine Kameraattrappe an. In der Folge sind sie jedoch oft mit Beschwerden oder sogar Klagen von Nachbarn konfrontiert.

Einleitend ist festzuhalten, dass jedermann das Recht zusteht, geeignete Schutzmaßnahmen für sein Wohnobjekt zu ergreifen.

Die Überwachung mit einer Kamera kann jedoch einen Eingriff in das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre (§ 16 ABGB; Art 8 EMRK; § 1 DSG) darstellen. Bei der Installation einer Kamera müssen sohin stets Persönlichkeitsrechte beachtet und Beeinträchtigungen der Privatsphäre verhindert werden.

Entscheidend ist, dass die Nachbarn durch (vermeintliche) Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden. Muss sich ein Nachbar immer kontrolliert fühlen, wenn er das Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirken Überwachungsmaßnahmen eine Beeinträchtigung der Privatsphäre. Es darf nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen.

Können die Nachbarn etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen.

So beeinträchtigt etwa die Installierung einer Überwachungskamera, die Aufnahmen von Teilen des angrenzenden Grundstücks oder der Allgemeinflächen eines Wohnungseigentumsobjektes (zb. Zufahrt zu Parkflächen) ermöglicht, die Interessen der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der anderen Wohnungseigentümer.

In diesem Zusammenhang ist es rechtlich unerheblich, ob es sich um eine funktionierende Überwachungskamera oder nur um eine Kameraattrappe handelt.

Die Anbringung einer Überwachungskamera oder einer Attrappe ist sohin zulässig, jedoch muss gewährleistet sein, dass nur das eigene Grundstück, Wohnungseigentumsobjekt oder Mietobjekt überwacht wird. Das Interesse am Schutz des eigenen Objektes erfordert keine Überwachung des Objektes der Nachbarn.

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